Rechtsprechung
LG Koblenz, 04.06.2013 - 2 T 251/13 |
Verfahrensgang
- AG Linz am Rhein, 22.06.2012 - 26 C 4/12
- LG Koblenz, 04.06.2013 - 2 T 251/13
- LG Koblenz, 04.06.2013 - 2 S 41/12
- OLG Koblenz, 31.07.2013 - 3 W 315/13
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Koblenz, 31.07.2013 - 3 W 315/13
Geschäftswert der Anfechtung der Abberufung des auf 6 Jahre bestellten WEG …
Auf die Streitwertbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) hat das Landgericht mit Beschluss vom 02.06.2013 in dem Verfahren 2 T 251/13 unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts L. vom 22.06.2012 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 02.05.2013 den Streitwert auf 4.919,21 EUR reduziert (GA 509).Das Landgericht hat mit Beschluss vom 04.06.2013 (GA 507 ff.) die weitere Beschwerde im Beschwerdeverfahren 2 T 251/13 wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 und 6 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zugelassen.
Soweit mit der im Beschwerdeverfahren 2 T 251/13 erfolgten Entscheidung eine Herabsetzung des vom Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss festgesetzten Gebührenstreitwertes verbunden sei, verstoße die Festsetzung nicht gegen ein Verschlechterungsverbot, weil dies im Streitwertbeschwerdeverfahren nicht gelte.
- OLG Koblenz, 31.07.2013 - 3 W 397/13
Wohungseigentum - Abberufung des Verwalters: Streitwert
Auf die Streitwertbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) hat das Landgericht mit Beschluss vom 02.06.2013 in dem Verfahren 2 T 251/13 unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts L. vom 22.06.2012 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 02.05.2013 den Streitwert auf 4.919,21 Euro reduziert (GA 509).Das Landgericht hat mit Beschluss vom 04.06.2013 (GA 507 ff.) die weitere Beschwerde im Beschwerdeverfahren 2 T 251/13 wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 und 6 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zugelassen.
Soweit mit der im Beschwerdeverfahren 2 T 251/13 erfolgten Entscheidung eine Herabsetzung des vom Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss festgesetzten Gebührenstreitwertes verbunden sei, verstoße die Festsetzung nicht gegen ein Verschlechterungsverbot, weil dies im Streitwertbeschwerdeverfahren nicht gelte.